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§ 16 DSchG

Begriff des Fundes

Funde im Sinne dieses Gesetzes sind Gegenstände, von denen bei ihrer Entdeckung anzunehmen ist, daß sie Kulturdenkmäler (§ 3) sind oder als solche gelten.

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DSchG

Denkmalschutzgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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