10

§ 10 DSchG

Denkmalliste

(1)
1

Geschützte Kulturdenkmäler (§ 8 Abs. 1) werden in die Denkmalliste eingetragen.

2

Die Denkmalliste ist ein nachrichtlich geführtes Verzeichnis, mit dem Rechtswirkungen nicht verbunden sind.

3

Sie wird von der Denkmalfachbehörde erstellt und fortgeführt.

4

Eintragung und Löschung erfolgen von Amts wegen; sie können auch vom Eigentümer, von der Gemeinde, in deren Gebiet das Kulturdenkmal gelegen ist, sowie vom Landesbeirat für Denkmalpflege angeregt werden.

5

Eintragung und Löschung erfolgen im Benehmen mit der unteren Denkmalschutzbehörde; diese hat zuvor die Gemeinde, in deren Gebiet das Kulturdenkmal gelegen ist, zu hören.

6

Die Eintragung ist zu löschen, wenn die Eigenschaft als Kulturdenkmal nicht oder nicht mehr vorliegt oder die Unterschutzstellung aufgehoben ist; dies gilt nicht, wenn die Wiederherstellung des Kulturdenkmals verfügt ist.

(2)

Die untere Denkmalschutzbehörde führt einen Auszug der Denkmalliste für ihr Gebiet; sie unterrichtet die Eigentümer von der Eintragung und deren Löschung.

(3)
1

Die Einsicht in die Denkmalliste ist jedem gestattet.

2

Das Verzeichnis geschützter beweglicher Kulturdenkmäler ist gesondert zu führen; die Einsicht ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

DSchG

Denkmalschutzgesetz

RP Rheinland-Pfalz
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.