35a

§ 35a VwVfG NRW

Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes

Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

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VwVfG NRW

Verwaltungsverfahrensgesetz NRW

NW Nordrhein-Westfalen
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