Ist eine Sicherungshypothek im Zwangsverfahren eingetragen, so ist bei Veräußerung des belasteten Grundstücks die Zwangsvollstreckung in das Grundstück gegen den Rechtsnachfolger zulässig. § 10 gilt entsprechend.
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VwVG NRW
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
Nordrhein-Westfalen
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