104

§ 104 StVollzG NRW

Vollstreckungsplan, Einweisungsverfahren

(1)

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Anstalten wird durch die Aufsichtsbehörde in einem Vollstreckungsplan nach allgemeinen Merkmalen geregelt.

(2)
1

Der Vollstreckungsplan bestimmt insbesondere, welche Anstalten und Abteilungen sozialtherapeutische Einrichtungen oder solche des offenen Vollzuges sind.

2

Ferner legt er fest, inwieweit Gefangene, die sich freiwillig zum Strafantritt stellen, zunächst bis zum Abschluss der Behandlungsuntersuchung in eine Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges aufzunehmen sind.

3

Zudem sieht der Vollstreckungsplan vor, welche Gefangenen zunächst einer Einweisungsanstalt oder Einweisungsabteilung zuzuführen sind.

(3)
1

Im Rahmen des Einweisungsverfahrens werden die Persönlichkeit und die Lebensumstände der Gefangenen erforscht.

2

Auf der Grundlage dieser Behandlungsuntersuchung erfolgt die Einweisung der Gefangenen in eine bestimmte Justizvollzugsanstalt.

3

Die Einweisungsentscheidung berücksichtigt, in welcher Einrichtung der Persönlichkeit der Gefangenen und ihren Behandlungsbedürfnissen am ehesten entsprochen werden kann.

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StVollzG NRW

Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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