31

§ 31 NachbG NRW

Aufschichtungen und sonstige Anlagen

(1)

Mit Aufschichtungen von Holz, Steinen, Stroh und dergleichen sowie sonstigen mit dem Grundstück nicht fest verbundenen Anlagen, die nicht über 2 m hoch sind, ist ein Mindestabstand von 0,50 m von der Grenze einzuhalten. Sind sie höher, so muß der Abstand um so viel über 0,50 m betragen, als ihre Höhe daß Maß von 2 m übersteigt.

(2)

Absatz 1 gilt nicht

a)

für Baugerüste;

b)

für Aufschichtungen und Anlagen, die

aa)

eine Wand oder geschlossene Einfriedigung nicht überragen;

bb)

als Stützwand oder Einfriedigung dienen;

c)

für gewerbliche Lagerplätze;

d)

gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 0,50 m Breite (Mittelwasserstand).

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NachbG NRW

Nachbarrechtsgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.