(1)1Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Dokument dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus. 2Das Dokument kann auch offen ausgehändigt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Empfängers entgegenstehen. 3Der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. 4Der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des auszuhändigenden Dokumentes oder bei offener Aushändigung auf dem Dokument selbst.
(2)1Die §§
3Im Fall des
(3)1Zur Nachtzeit, an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf nach Absatz 1 und 2 im Inland nur mit Erlaubnis des Behördenleiters zugestellt werden. 2Die Nachtzeit umfasst die Stunden von einundzwanzig bis sechs Uhr. 3Eine Zustellung, bei der diese Vorschriften nicht beachtet sind, ist wirksam, wenn die Annahme nicht verweigert ist.
(4)1Das Dokument kann an Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie an weitere, durch Rechtsverordnung des für Inneres zuständigen Ministeriums bestimmte Berufsgruppen auch auf andere Weise gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. 2Die Zustellung kann elektronisch erfolgen, soweit der Zustellungsadressat einen Zugang eröffnet.
(5)1Ein elektronisches Dokument kann im Übrigen unbeschadet des Absatzes 4 jedem Zustellungsadressaten elektronisch zugestellt werden, soweit dieser hierfür einen Zugang eröffnet. 2Es ist elektronisch zuzustellen, wenn auf Grund einer Rechtsvorschrift ein Verfahren auf Verlangen des Zustellungsadressaten in elektronischer Form abgewickelt wird. 3Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen.
(6)1Bei der elektronischen Zustellung ist die Übermittlung mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ einzuleiten. 2Die Übermittlung muss die absendende Behörde, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Bediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.
(7)1Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 4 und Absatz 5 genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde durch die Post oder elektronisch zurückzusenden ist. 2Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 am dritten Tag nach der Absendung an den vom Zustellungsadressaten hierfür eröffneten Zugang als zugestellt, wenn der Behörde nicht spätestens an diesem Tag ein Empfangsbekenntnis nach Satz 1 zugeht. 3Satz 2 gilt nicht, wenn der Zustellungsadressat nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. 4Der Zustellungsadressat ist in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach Satz 2 und 3 zu belehren. 5Zum Nachweis der Zustellung ist von der absendenden Behörde in den Akten zu vermerken, zu welchem Zeitpunkt und an welchen Zugang das Dokument gesendet wurde. 6Der Zustellungsadressat ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 2 zu benachrichtigen.