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§ 21 KomHVO NRW

Bildung von Budgets

(1)
1

Zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung können Erträge und Aufwendungen zu Budgets verbunden werden.

2

In den Budgets ist die Summe der Erträge und die Summe der Aufwendungen für die Haushaltsführung verbindlich.

3

Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen.

(2)
1

Es kann bestimmt werden, dass Mehrerträge bestimmte Ermächtigungen für Aufwendungen erhöhen und Mindererträge bestimmte Ermächtigungen für Aufwendungen vermindern.

2

Das Gleiche gilt für Mehreinzahlungen und Mindereinzahlungen für Investitionen.

3

Die Mehraufwendungen oder Mehrauszahlungen gelten nicht als überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen.

(3)
1

Die Bewirtschaftung der Budgets darf nicht zu einer Minderung des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 führen.

2

Die Inanspruchnahme von Budgets nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn das geplante Jahresergebnis nicht gefährdet ist und die Vorschriften des § 86 der Gemeindeordnung beachtet werden.

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KomHVO NRW

Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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