Normende

Normende JustG NRW

1

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Die Ministerin

für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Der Innenminister

Der Minister

für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Der Minister

für Bauen und Verkehr

Die Justizministerin

Der Minister

für Umwelt und Naturschutz,

Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Der Minister

für Generationen, Familie,

Frauen und Integration

Zusatz:

(Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 672))

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

2

Auf die Bewilligung des laufenden Bezugs und die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis nach § 915 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, das gemäß § 39 Nummer 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung fortgeführt wird, bleibt die Anlage zu § 124 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiterhin anwendbar.

3

Zusatz: (Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172))

Artikel 15

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(2)
1

Für Verwaltungsakte, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bekannt gegeben worden sind, sind die §§ 110 und 111 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1066) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

2

Hinweis:

Der Normverlauf ist auf Grund des rückwirkenden Inkrafttretens mehrerer Änderungen in Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW.S. 311) nicht zeitgerecht darstellbar.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

JustG NRW

Justizgesetz Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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