(1)1Der Rat wählt für die Dauer seiner Wahlperiode aus seiner Mitte ohne Aussprache ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters. 2Sie vertreten den Bürgermeister bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation.
(2)1Bei der Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters wird nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt. 2Dabei sind
die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates
nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der
auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. 3ergeben. 4
Erster Stellvertreter des Bürgermeisters ist, wer an erster Stelle des
Wahlvorschlags steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, zweiter
Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in
Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die zweite
Höchstzahl entfällt, dritter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in
Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die dritte
Höchstzahl entfällt usw. 5Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet
eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Bürgermeister
zu ziehende Los. 6Nimmt ein gewählter Bewerber die Wahl nicht an, so ist
gewählt, wer an nächster Stelle desselben Wahlvorschlags steht. 7Ist ein
Wahlvorschlag erschöpft, tritt an seine Stelle der Wahlvorschlag mit der
nächsten Höchstzahl. 8Scheidet ein stellvertretender Bürgermeister während der
Wahlperiode aus, ist der Nachfolger für den Rest der Wahlperiode ohne
Aussprache in geheimer Abstimmung nach
(3)Die Stellvertreter des Bürgermeisters und die übrigen Ratsmitglieder werden von dem Bürgermeister eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.
(4)1Der Rat kann die Stellvertreter des Bürgermeisters abberufen. 2Der Antrag
kann nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. 3
Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung des Rates muß
eine Frist von wenigstens zwei Tagen liegen. 4Über den Antrag ist ohne
Aussprache abzustimmen. 5Der Beschluß über die
Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der
Mitglieder. 6Der Nachfolger ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ohne
Aussprache in geheimer Abstimmung nach
(5)1Der Bürgermeister - im Falle seiner Verhinderung der Altersvorsitzende - leitet die Sitzung bei der Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters sowie bei Entscheidungen, die vorher getroffen werden müssen. 2Dies gilt auch für die Abberufung der Stellvertreter des Bürgermeisters.