(1)1Unbeschadet der dem Rat und seinen Ausschüssen zustehenden
Entscheidungsbefugnisse ist der Bürgermeister der gesetzliche Vertreter der
Gemeinde in Rechts- und Verwaltungsgeschäften. 2
(2)Für die Vertretung der Gemeinde in Organen von juristischen Personen
oder Personenvereinigungen gilt