85

§ 85 BauO NRW

Baulasten, Baulastenverzeichnis

(1)
1

Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde kann die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr oder sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulast).

2

Besteht an dem Grundstück ein Erbbaurecht, so ist auch die Erklärung der oder des Erbbauberechtigten erforderlich.

3

Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgern.

(2)
1

Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform.

2

Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Gemeinde oder Person nach § 2 Absatz 1 und 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes amtlich beglaubigt sein, wenn sie nicht vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt wird; dies gilt nicht für Träger öffentlicher Verwaltung.

(3)
1

Die Baulast geht durch Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter.

2

Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht.

3

Vor dem Verzicht sollen der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden.

4

Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.

(4)
1

Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt.

2

In das Baulastenverzeichnis können auch eingetragen werden

1.

andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen, sowie

2.

Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte.

(5)
1

Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich einen Auszug erstellen lassen.

2

Bei Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren ist ein berechtigtes Interesse grundsätzlich anzunehmen.

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BauO NRW

Landesbauordnung 2018

NW Nordrhein-Westfalen
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