(1)1Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen
Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde
die Einstellung der Arbeiten anordnen.
2Dies gilt auch dann, wenn
- 1.
die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Vorschriften
des § 74 Absatz 7 und 9 begonnen wurde, oder
- 2.
bei der Ausführung- a)
- eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens von den
genehmigten Bauvorlagen,
- b)
- eines genehmigungsfreigestellten Bauvorhabens von den
eingereichten Unterlagen
abgewichen wird, oder
- 3.
Bauprodukte verwendet werden, die entgegen der Verordnung
(EU) Nr. 305/2011 keine CE-Kennzeichnung oder entgegen § 24 kein Ü-Zeichen
tragen, oder
- 4.
Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit der
CE-Kennzeichnung oder dem Ü-Zeichen (§ 24 Absatz 4) gekennzeichnet sind.
(2)Werden unzulässige Arbeiten trotz einer schriftlich oder
mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt, kann die Bauaufsichtsbehörde die
Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Geräte,
Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.