(1)1Hat eine Gemeinde ihr nach 14 Absatz 2 Satz 2, § 22
Absatz 5 Satz 1, § 36 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches oder nach § 69
Absatz 3 Satz 2 erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, so hat die
zuständige Bauaufsichtsbehörde das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 4 zu ersetzen. 2Wird in einem anderen Genehmigungsverfahren über
die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden, tritt die für dieses Verfahren
zuständige Behörde an die Stelle der Bauaufsichtsbehörde.
(2)§ 122 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung.
(3)1Die Genehmigung gilt zugleich als Ersatzvornahme im
Sinne des § 123 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. 2Sie ist
zu begründen. 3Eine Anfechtungsklage hat auch insoweit keine aufschiebende
Wirkung, als die Genehmigung als Ersatzvornahme gilt. 4Die Baugenehmigung kann,
soweit sie als Ersatzvornahme gilt, nicht gesondert nach § 126 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen angefochten werden.
(4)1Die Gemeinde ist vor Erlass der Genehmigung anzuhören. 2
Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut über das
gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.