(1)In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren oder
mit Brüstungen zu versehen:
- 1.
Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und
unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen; dies gilt nicht,
wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht,
- 2.
nicht begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen in
Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind, wenn sie weniger als
0,50 m aus diesen Flächen herausragen,
- 3.
Dächer oder Dachteile, die zum auch nur zeitweiligen
Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,
- 4.
Öffnungen in begehbaren Decken sowie in Dächern oder
Dachteilen nach Nummer 3, wenn sie nicht sicher abgedeckt sind,
- 5.
nicht begehbare Glasflächen in Decken sowie in Dächern
oder Dachteilen nach Nummer 3,
- 6.
die freien Seiten von Treppenläufen, Treppenabsätzen und
Treppenöffnungen (Treppenaugen) sowie
- 7.
Kellerlichtschächte und Betriebsschächte, die an
Verkehrsflächen liegen, wenn sie nicht verkehrssicher abgedeckt sind.
(2)1In Verkehrsflächen liegende Kellerlichtschächte und
Betriebsschächte sind in Höhe der Verkehrsfläche verkehrssicher abzudecken. 2An
und in Verkehrsflächen liegende Abdeckungen müssen gegen unbefugtes Abheben
gesichert sein. 3Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüstungen
unter der notwendigen Umwehrungshöhe liegen, sind zu sichern.
(3)1Fensterbrüstungen von Flächen mit einer Absturzhöhe bis
zu 12 m müssen mindestens 0,80 m, von Flächen mit mehr als 12 m Absturzhöhe
mindestens 0,90 m hoch sein. 2Geringere Brüstungshöhen sind zulässig, wenn durch
andere Vorrichtungen wie Geländer die nach Absatz 4 vorgeschriebenen
Mindesthöhen eingehalten werden.
(4)Andere notwendige Umwehrungen müssen folgende
Mindesthöhen haben:
- 1.
Umwehrungen zur Sicherung von Öffnungen in begehbaren
Decken und Dächern sowie Umwehrungen von Flächen mit einer Absturzhöhe von 1 m
bis zu 12 m 0,90 m und
- 2.
Umwehrungen von Flächen mit mehr als 12 m Absturzhöhe
1,10 m.