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§ 34 BauO NRW – Treppen (Fn 5)

(1)1Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). 2Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig.

(2)1Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. 2In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sind einschiebbare Treppen und Leitern als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsraum zulässig.

(3)1Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen. 2Sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein. 3Dies gilt nicht für Treppen

1.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und
2.
nach § 35 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2.

(4)1Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen

1.
in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen,
2.
in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 aus nichtbrennbaren Baustoffen sowie
3.
in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 aus nichtbrennbaren Baustoffen oder feuerhemmend

2sein. Tragende Teile von Außentreppen nach § 35 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(5)1Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. 2

(6)1Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. 2Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert.

(7)1Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt. 2Zwischen Treppe und Tür ist ein ausreichender Treppenabsatz anzuordnen, der mindestens so tief sein soll, wie die Tür breit ist.

(8)Die Absätze 3 bis 6 gelten nicht für Treppen innerhalb von Wohnungen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BauO NRW – Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) – NW

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