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§ 31 NMedienG

Zweck der Modellversuche, Versuchsbedingungen, anwendbare Vorschriften

(1)
1

Modellversuche mit neuartigen Rundfunkübertragungstechniken, neuen Programmformen oder multimedialen Angeboten sollen der Vorbereitung von Entscheidungen über ihre künftige Nutzung dienen.

2

Modellversuche nach Satz 1 sind zulässig.

3

Sie sind so durchzuführen, dass eine Bewertung der gesellschaftlichen Folgen der nach Satz 1 erprobten Techniken, Programmformen oder Angebote möglich ist.

(2)
1

Die Staatskanzlei wird ermächtigt, durch Verordnung das Versuchsgebiet, die Versuchsdauer und die Versuchsbedingungen entsprechend dem Versuchszweck festzulegen.

2

Die Versuchsdauer ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.

(3)

Die Staatskanzlei kann die Landesmedienanstalt und die für das Land zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter mit deren Zustimmung mit der Steuerung des Versuchs betrauen.

(4)
1

Die Staatskanzlei ordnet die für den Versuchszweck zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten jeweils einem der am Modellversuch Beteiligten (Landesmedienanstalt, für das Land zuständige öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter) zu.

2

Sie wirkt darauf hin, dass sich die Beteiligten auf eine sachgerechte Verteilung der Übertragungskapazitäten verständigen.

(5)
1

Soll im Rahmen des Modellversuchs privater Rundfunk verbreitet werden, hinsichtlich dessen im Inland bisher keine Zulassung vorliegt, so finden auf die Zulassung des Veranstalters nur § 4 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, die §§ 5 und 7 sowie die §§ 11 und 12 Anwendung.

2

Hochschulen in staatlicher Verantwortung darf eine Zulassung für die Durchführung von Modellversuchen über § 5 Abs. 1 Nr. 6 hinaus erteilt werden, wenn die Durchführung den gesetzlichen Aufgaben der Hochschule nach § 3 NHG dient.

3

Im Übrigen sind auf einen nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, zugelassenen Veranstalter nur die §§ 14, 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 3, die §§ 17 bis 22, 24, 49 bis 52 dieses Gesetzes sowie die Regelungen des Medienstaatsvertrages über Programme, unzulässige Sendungen und Jugendschutz sowie über den Datenschutz anzuwenden. § 53 ist anzuwenden, soweit die dort in Bezug genommenen Vorschriften auf das jeweilige Rundfunk- oder Telemedienangebot anzuwenden sind.

4

Die Landesmedienanstalt weist einem oder mehreren Versuchsteilnehmern die erforderlichen Übertragungskapazitäten für den Versuch zu; die Versuchsteilnehmer müssen keine Rundfunkveranstalter sein.

5

Für die Entscheidung nach Satz 5 ist maßgeblich, wie der Versuchszweck im Rahmen der festgelegten Versuchsbedingungen (Absatz 2 Satz 1) bestmöglich erreicht werden kann.

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