Für eine Bauvoranfrage gelten die §§ 5 und 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass nur die Bauvorlagen zu übermitteln sind, die zur Beurteilung der durch die Bauvoranfrage nach § 73 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NBauO gestellten Fragen erforderlich sind.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
NBauVorlVO
Niedersächsische Bauvorlagenverordnung
Niedersachsen
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