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§ 1 NBauVorlVO

Regelungsgegenstand

Diese Verordnung regelt

1.

Umfang, Inhalt, Form und Einzelheiten zur Übermittlung von baurechtlichen Anträgen, Anzeigen und Mitteilungen und der beizufügenden Bauvorlagen im Sinne des § 2 Abs. 18 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) sowie von anderen baurechtlichen Nachweisen, Bescheinigungen und Bestätigungen und

2.

Pflichten zur Aufbewahrung und Vorlage von Bauanträgen und anderen Anträgen sowie von Anzeigen, Mitteilungen, Bauvorlagen, Nachweisen, Bescheinigungen, Bestätigungen und Verwaltungsakten.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NBauVorlVO

Niedersächsische Bauvorlagenverordnung

NI Niedersachsen
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