42

§ 42 NBauO

Blitzschutzanlagen

Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Benutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, müssen mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen versehen sein.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NBauO

Niedersächsische Bauordnung

NI Niedersachsen
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