19

§ 19 DSchG

Denkmalschutzbehörden

(1)
1

Die Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde obliegen, im Übrigen die Landkreise, nehmen die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde wahr.

2

Oberste Denkmalschutzbehörde ist das Fachministerium.

(2)

Die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörden gehören zum übertragenen Wirkungskreis.

(3)

Die oberste Denkmalschutzbehörde übt die Fachaufsicht über die unteren Denkmalschutzbehörden aus.

(4)
1

Die oberste Denkmalschutzbehörde kann anstelle einer unteren Denkmalschutzbehörde tätig werden oder anordnen, dass das Landesamt für Denkmalpflege an Stelle einer unteren Denkmalschutzbehörde tätig wird, wenn diese eine Weisung nicht innerhalb einer bestimmten Frist befolgt oder wenn Gefahr im Verzuge ist.

2

Es hat die zuständige Denkmalschutzbehörde unverzüglich über die getroffene Maßnahme zu unterrichten.

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DSchG

Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz

NI Niedersachsen
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