10

§ 10 LTGO MV 2021

Zusammensetzung

(1)

In jedem Ausschuss sind die Fraktionen entsprechend ihrem Stärkeverhältnis vertreten.

(2)

Das System für eine dem Stärkeverhältnis der Fraktionen entsprechende Zusammensetzung der Ausschüsse und die Anzahl der Ausschussmitglieder bestimmt der Landtag.

(3)
1

An ein bestimmtes Quorum gebundene Minderheitenrechte stehen entsprechend dem Stärkeverhältnis im Landtag den Fraktionen in den Ausschüssen des Landtages zu.

2

Dies gilt auch, wenn aufgrund der festgelegten Mitgliederzahl eines Ausschusses und des gewählten Systems zur Bestimmung der Zusammensetzung der Ausschüsse die daraus resultierende Mitgliederzahl einer Fraktion das exakte Stärkeverhältnis im Landtag nicht widerspiegelt und die Fraktion rein numerisch das erforderliche Quorum im Ausschuss deshalb nicht erreicht.

(4)

Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, mindestens einem Ausschuss anzugehören.

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LTGO MV 2021

Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern

MV Mecklenburg-Vorpommern
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