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§ 49 JAPO M-V – Zulassung zur mündlichen Prüfung

1Zur mündlichen Prüfung ist zugelassen, wer im schriftlichen Abschnitt der Prüfung eine Gesamtnote von mindestens 3,56 Punkten erreicht. 2Dabei muss mindestens die Hälfte der anzufertigenden Klausuren mit wenigstens 4,00 Punkten bewertet worden sein. 3Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden.

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JAPO M-V – Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V) Vom 16. Juni 2004 – MV

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