49

§ 49 JAPO M-V

Zulassung zur mündlichen Prüfung

1

Zur mündlichen Prüfung ist zugelassen, wer im schriftlichen Abschnitt der Prüfung eine Gesamtnote von mindestens 3,56 Punkten erreicht.

2

Dabei muss mindestens die Hälfte der anzufertigenden Klausuren mit wenigstens 4,00 Punkten bewertet worden sein.

3

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

JAPO M-V

Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung

MV Mecklenburg-Vorpommern
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