4

§ 4 GerStrukGAG MV

Dienstvorgesetzter

1

Wer nach diesem Gesetz die Dienstaufsicht ausübt, ist Dienstvorgesetzter der Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter der seiner Dienstaufsicht unterstellten Gerichte und Behörden.

2

Dem Direktor des Amtsgerichts, des Arbeits- und des Sozialgerichts steht die Dienstaufsicht über die Richter dieses Gerichts nicht zu.

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GerStrukGAG MV

Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes

MV Mecklenburg-Vorpommern
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