Wer nach diesem Gesetz die Dienstaufsicht ausübt, ist Dienstvorgesetzter der Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter der seiner Dienstaufsicht unterstellten Gerichte und Behörden.
Dem Direktor des Amtsgerichts, des Arbeits- und des Sozialgerichts steht die Dienstaufsicht über die Richter dieses Gerichts nicht zu.