(1)1Die Abstimmungsberechtigten sollen bis zum 21. 2Tag vor der Abstimmung schriftlich über die Durchführung des Bürgerschaftsreferendums benachrichtigt werden.
(2)1Die Abstimmungsbenachrichtigung umfasst
die Information über den Abstimmungstag, die Abstimmungszeit und die Abstimmungshandlung,
den Wortlaut der Bürgerschaftsvorlage,
ein Informationsheft.
2In dem Informationsheft nach Satz 1 Nummer 3 dürfen Bürgerschaft und Senat zu dem Gegenstand des Bürgerschaftsreferendums Stellung nehmen. 3Eine weitere Stellungnahme ist aufzunehmen, wenn sie innerhalb der Frist nach § 25j Absatz 3 von mindestens 10.000 zur Bürgerschaft Wahlberechtigten unterstützt wird; § 3 Absätze 1 und 2 sowie § 4 und § 5 Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden. 4Eine weitere Stellungnahme ist aufzunehmen, wenn die Bürgerschaft es zur Sicherstellung der Meinungsvielfalt im Informationsheft mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl beschließt.
(3)1Stellungnahmen nach Absatz 2 Sätze 2, 3 und 4 dürfen jeweils acht Seiten nicht überschreiten. 2Äußerungen der Bürgerschaft können nach Fraktionen getrennt abgegeben werden. 3Der Anteil von Äußerungen der Fraktionen an der gesamten Äußerung der Bürgerschaft entspricht in diesem Fall der Sitzverteilung der Fraktionen in der Bürgerschaft; Fraktionen können auch eine gemeinsame Stellungnahme abgeben. 4Die Bürgerschaft und der Senat sind jeweils für den Inhalt ihrer Stellungnahme verantwortlich, Initiatoren einer Stellungnahme nach Absatz 2 Sätze 3 und 4 für diese. 5Das Hamburgische Pressegesetz vom 29. Januar 1965 (HmbGVBl. S. 15), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 447), in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung.
(4)Auf eine Gegenvorlage finden Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie Absatz 3 Sätze 1 und 3 bis 5 entsprechende Anwendung.