12a

§ 12a SOG

Platzverweisung

Eine Person darf zur Gefahrenabwehr vorübergehend von einem Ort verwiesen oder ihr darf vorübergehend das Betreten eines Ortes untersagt werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SOG

Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

HH Hamburg
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.