18

§ 18 PolDVG

Datenverarbeitung im öffentlichen Raum und an besonders gefährdeten Objekten

(1)
1

Die Polizei darf bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen personenbezogene Daten von Teilnehmern auch durch den Einsatz technischer Mittel zum Zwecke der Bild- und Tonübertragung verarbeiten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dabei Straftaten begangen werden.

2

Der Einsatz technischer Mittel zum Zwecke der Bild- und Tonaufzeichnung ist nur gegen die für eine Gefahr Verantwortlichen zulässig.

3

Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

4

Bild- und Tonaufzeichnungen, sowie in Dateisystemen suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten sind spätestens einen Monat nach der Datenerhebung zu löschen oder zu vernichten.

5

Dies gilt nicht, wenn die Daten zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten benötigt werden oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig Straftaten begehen wird, und die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

(2)
1

Die Polizei darf an oder in den in § 13 Absatz 1 Nummer 3 genannten Objekten Bild- und Tonaufzeichnungen über die für eine Gefahr Verantwortlichen anfertigen und verarbeiten, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an oder in Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen, diese Objekte oder andere darin befindliche Sachen gefährdet sind.

2

Absatz 1 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend.

3

Auf den Einsatz von Aufzeichnungsgeräten ist hinzuweisen, soweit dadurch nicht der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.

(3)
1

Die Polizei darf zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten öffentlich zugängliche Straßen, Wege und Plätze mittels Bildübertragung offen beobachten und Bildaufzeichnungen von Personen verarbeiten, soweit an diesen Orten wiederholt Straftaten der Straßenkriminalität begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort auch künftig mit der Begehung derartiger Straftaten zu rechnen ist.

2

Absatz 1 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend.

(4)
1

Die Polizei darf von Personen, die sich in amtlichem Gewahrsam befinden, durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen längstens bis zum Ende des Tages nach deren Ergreifen Daten verarbeiten, wenn dies zum Schutz der Betroffenen oder der Vollzugsbediensteten oder zur Verhütung von Straftaten in polizeilich genutzten Räumen erforderlich ist.

2

Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

3

Eingriffe in ein durch Berufsgeheimnis geschütztes Vertrauensverhältnis im Sinne der §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung sind unzulässig.

4

Bild- und Tonaufzeichnungen sind spätestens nach vier Tagen zu löschen, soweit sie nicht für Zwecke der Strafverfolgung benötigt werden.

(5)
1

Die Polizei darf bei Anhalte- und Kontrollsituationen im öffentlichen Verkehrsraum durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufaufzeichnungen in Fahrzeugen der Polizei Daten verarbeiten, wenn dies zum Schutz der Vollzugsbediensteten oder eines Dritten erforderlich ist.

2

Absatz 4 Sätze 2 und 4 gilt entsprechend.

(6)
1

Die Polizei darf bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten in öffentlich zugänglichen Bereichen personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz mittels körpernah getragener Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte verarbeiten, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Vollzugsbediensteten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

2

Die am Körper getragenen Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte nach Satz 1 dürfen auch im Bereitschaftsbetrieb Aufzeichnungen anfertigen.

3

Aufzeichnungen nach Satz 2 sind automatisch nach höchstens 60 Sekunden zu löschen, es sei denn, es beginnen in dieser Zeitspanne Aufzeichnungen nach Satz 1.

4

In diesem Fall werden die Aufzeichnungen nach Satz 2 gemeinsam mit den Aufzeichnungen nach Satz 1 gelöscht.

5

Aufzeichnungen sind unzulässig in Bereichen, die der Ausübung von Tätigkeiten von Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern nach § 53 Absatz 1 der Strafprozessordnung dienen.

6

Absatz 4 Sätze 2 und 4 gilt entsprechend.

(7)
1

In Wohnungen darf eine Maßnahme nach Absatz 6 nur zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben von Vollzugsbediensteten oder Dritten durchgeführt werden.

2

Darüber hinaus ist auf Verlangen der von der Maßnahme betroffenen Person, die die Wohnung innehat, aufzuzeichnen, soweit nicht ein anders gerichtetes Verlangen weiterer betroffener Personen, die die Wohnung innehaben, entgegensteht oder sich hierdurch eine Gefahr für Leib und Leben von Vollzugsbediensteten oder Dritten ergibt oder erhöht.

3

Die weitere Verarbeitung einer Aufzeichnung nach Satz 1 zur Gefahrenabwehr oder zur Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme und die Nichtbetroffenheit des Kernbereichs richterlich festgestellt wurde.

4

Für das Verfahren zur Herbeiführung der Feststellung nach Satz 3 gilt § 22 Absatz 3 Sätze 10 bis 13 entsprechend.

5

Soweit Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt worden sind, gilt § 21 Absatz 3 Sätze 7 bis 11 entsprechend.

(8)
1

Die Polizei darf in öffentlich zugänglichen Bereichen personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen verarbeiten, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.

2

Absatz 4 Sätze 2 und 4 gilt entsprechend.

(9)

§ 37 und § 59 Absatz 4 bleiben unberührt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

PolDVG

Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei

HH Hamburg
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.