54

§ 54 MStV HSH

Modellversuche

(1)
1

Um neue Rundfunktechniken, -programmformen und -dienste zu erproben, kann die Anstalt befristete Modellversuche für die Dauer von bis zu drei Jahren zulassen oder im Benehmen mit dem Netzbetreiber durchführen.

2

Dabei können auch multimediale Angebote berücksichtigt werden.

3

In begründeten Fällen ist eine Verlängerung der Versuchsdauer zulässig.

(2)
1

Für Modellversuche gelten die Vorschriften dieses Staatsvertrages entsprechend.

2

Die Anstalt kann von ihnen abweichende und ergänzende Regelungen treffen, soweit der Versuchszweck dies erfordert; gleiche Zugangschancen sowie eine Vielfalt der Versuchsformen sind zu gewährleisten.

3

Soweit erforderlich, kann die Anstalt auch Regelungen zur Nutzung der für Modellversuche zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten treffen.

(3)

Das Nähere zur Ausgestaltung eines Modellversuchs legt die Anstalt in der Ausschreibung und in der Zulassung fest.

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