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§ 8 LÖG HA

Ausnahmen aus besonderem Grund

(1)
1

Verkaufsstellen dürfen aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens vier Sonntagen geöffnet sein.

2

Diese Tage werden vom Senat oder den von ihm bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben.

3

Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Gebietsteile und Handelszweige beschränkt werden.

4

Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben.

5

Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18.00 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.

6

Sonntage im Dezember, Adventssonntage, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag sowie Feiertage im Sinne des § 2 Absatz 2 dürfen nicht freigegeben werden.

7

In Gebieten, für die eine Regelung nach § 7 getroffen ist, dürfen Sonntage durch den Inhaber der Verkaufsstelle nur genutzt werden, soweit die Zahl dieser Tage zusammen mit den nach § 7 Absatz 1 freigegebenen Sonn- und Feiertagen insgesamt 40 Tage nicht überschreitet.

(2)
1

Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen aus wichtigem Grund im öffentlichen Interesse befristete Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 bis 7 bewilligen.

2

Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden.

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LÖG HA

Ladenöffnungsgesetz

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