37

§ 37 HmbSG

Grundsätze zur Schulpflicht

(1)
1

Wer in der Freien und Hansestadt Hamburgs einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist in Hamburg zum Schulbesuch verpflichtet.

2

Jeder junge Mensch, der die Schulpflicht erfüllt hat, ist zum weiteren Schulbesuch berechtigt, soweit er die in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen genannten Voraussetzungen erfüllt.

3

Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

(2)

Auszubildende sind für die Dauer ihres Berufsausbildungsverhältnisses in Hamburg schulpflichtig, wenn sie ihre Ausbildungsstätte innerhalb Hamburgs haben.

(3)
1

Die Schulpflicht dauert elf Schulbesuchsjahre, sie endet spätestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

2

Sie wird einschließlich der Pflicht nach § 42 Absatz 1 durch den Besuch einer staatlichen Schule, einer staatlich anerkannten oder staatlich genehmigten Ersatzschule erfüllt; aus wichtigen Gründen kann gestattet werden, dass die Schulpflicht an einer Ergänzungsschule erfüllt wird.

3

Der Besuch der Grundschule wird mit vier Jahren auf die Schulpflicht angerechnet.

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HmbSG

Hamburgisches Schulgesetz

HH Hamburg
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