17

§ 17 HmbMVollzG

Telefongespräche

(1)

Für Telefongespräche gilt § 15 Absatz 1 entsprechend. § 15 Absatz 3 Satz 1 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass auch Anrufe der untergebrachten Person bei ihrer Verteidigerin oder Rechtsanwältin oder bei ihrem Verteidiger oder Rechtsanwalt zahlenmäßig nicht beschränkt werden dürfen.

(2)
1

Telefongespräche dürfen in entsprechender Anwendung des § 16 Absatz 2 Satz 1 sowie Absätze 3 und 5 überwacht und abgebrochen werden.

2

Wird ein Telefongespräch überwacht, so sind die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner zu Beginn darüber zu unterrichten.

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HmbMVollzG

Hamburgisches Maßregelvollzugsgesetz

HH Hamburg
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