Für Telefongespräche gilt § 15 Absatz 1 entsprechend. § 15 Absatz 3 Satz 1 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass auch Anrufe der untergebrachten Person bei ihrer Verteidigerin oder Rechtsanwältin oder bei ihrem Verteidiger oder Rechtsanwalt zahlenmäßig nicht beschränkt werden dürfen.
Telefongespräche dürfen in entsprechender Anwendung des § 16 Absatz 2 Satz 1 sowie Absätze 3 und 5 überwacht und abgebrochen werden.
Wird ein Telefongespräch überwacht, so sind die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner zu Beginn darüber zu unterrichten.