16

§ 16 HmbKHG

Investitionsprogramm

(1)

Die zuständige Behörde stellt auf der Grundlage des Krankenhausplans und des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Fördermittelansprüche der Krankenhäuser nach § 8 Absatz 1 und § 9 KHG ein jährliches Investitionsprogramm auf.

(2)
1

Das Investitionsprogramm weist die neu zu fördernden Investitionen nach § 21 mit ihrer voraussichtlichen Gesamtförderung, den Gesamtbetrag der Fördermittel für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern nach § 22 sowie die Summe der in der mittelfristigen Finanzplanung vorgesehenen Finanzplanraten für die Förderung nach diesem Gesetz aus.

2

Die Investitionsmittel für das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf werden in das Investitionsprogramm nachrichtlich aufgenommen.

(3)

Bei der Aufstellung des Investitionsprogrammes sind die Bedarfsnotwendigkeit und die Folgekosten der vorgesehenen Investitionen, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, zu berücksichtigen.

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HmbKHG

Hamburgisches Krankenhausgesetz

HH Hamburg
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