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§ 51 HBauO – Sonderbauten

1Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zur Vermeidung oder Beseitigung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen nicht ausreichen, können an Sonderbauten nach § 2 Absatz 4 im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3, insbesondere zum Brandschutz und zur technischen Gebäudeausrüstung, besondere Anforderungen gestellt werden. 2Dies gilt auch für bauliche Anlagen, die besonderen Gefährdungen ausgesetzt sein können.

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HBauO – Hamburgische Bauordnung (HBauO) Vom 14. Dezember 2005 – HH

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