Die Verordnung gilt für Stellplätze und Garagen im Sinne von § 2 Absatz 7 HBauO in der jeweils geltenden Fassung.
Die Verordnung gilt nicht für Gebäude und Gebäudeteile zum Abstellen von
Dienstfahrzeugen, die dem Brand- und Katastrophenschutz oder dem Rettungsdienst dienen,
Arbeitsmaschinen oder land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sowie
Betriebsfahrzeugen in Werk- und Lagerräumen von Handwerksbetrieben, wenn das Abstellen nur vorübergehend im Arbeitsraum erfolgt; die Grundfläche der Abstellfläche darf bis zu 50 m² oder 5 vom Hundert (v. H.) der Grundfläche des Werk- und Lagerraumes betragen.