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§ 1 GarVO

Anwendungsbereich

(1)

Die Verordnung gilt für Stellplätze und Garagen im Sinne von § 2 Absatz 7 HBauO in der jeweils geltenden Fassung.

(2)

Die Verordnung gilt nicht für Gebäude und Gebäudeteile zum Abstellen von

1.

Dienstfahrzeugen, die dem Brand- und Katastrophenschutz oder dem Rettungsdienst dienen,

2.

Arbeitsmaschinen oder land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sowie

3.

Betriebsfahrzeugen in Werk- und Lagerräumen von Handwerksbetrieben, wenn das Abstellen nur vorübergehend im Arbeitsraum erfolgt; die Grundfläche der Abstellfläche darf bis zu 50 m² oder 5 vom Hundert (v. H.) der Grundfläche des Werk- und Lagerraumes betragen.

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GarVO

Garagenverordnung

HH Hamburg
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