30

§ 30 JAO

Anfertigung der Aufsichtsarbeiten

(1)

Für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten gilt § 4 entsprechend.

(2)
1

Im Falle des § 16 Abs. 6 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 des Juristenausbildungsgesetzes hat die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar am nächsten Termin zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten teilzunehmen; der Fortgang der Ausbildung bleibt davon unberührt.

2

Das Justizprüfungsamt kann besondere Nachholtermine einrichten.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

JAO

Juristische Ausbildungsordnung

HE Hessen
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