Für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten gilt § 4 entsprechend.
Im Falle des § 16 Abs. 6 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 des Juristenausbildungsgesetzes hat die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar am nächsten Termin zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten teilzunehmen; der Fortgang der Ausbildung bleibt davon unberührt.
Das Justizprüfungsamt kann besondere Nachholtermine einrichten.