1. 49

§ 49 JAG

Fertigt eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar sechs oder mehr Aufsichtsarbeiten an, die mit einer Durchschnittspunktzahl von weniger als 4 Punkten bewertet werden oder liegt die Durchschnittspunktzahl aller Aufsichtsarbeiten unter 3,1 Punkten, so ist sie oder er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.

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JAG – Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2004 – HE

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