47

§ 47 JAG

(1)

Zuständig für die Zulassung zur zweiten juristischen Staatsprüfung ist das Justizprüfungsamt.

(2)

Auf das Prüfungsverfahren finden § 12 Abs. 2, §§ 15 bis 17, § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 23 entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.

(3)
1

Für die Zulassung gelten § 26 Abs. 1 Satz 2 und § 53 Abs. 3 entsprechend.

2

Nach der Zulassung wird die Pflicht zur Teilnahme an der Prüfung durch eine Entlassung auf eigenen Antrag aus dem Vorbereitungsdienst nicht aufgehoben.

3

Der mündliche Teil der Prüfung kann erst abgelegt werden, wenn sämtliche Ausbildungsabschnitte des § 29 Abs. 2 abgeleistet wurden.

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JAG

Juristenausbildungsgesetz

HE Hessen
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