1. 47

§ 47 JAG

(1)Zuständig für die Zulassung zur zweiten juristischen Staatsprüfung ist das Justizprüfungsamt.

(2)Auf das Prüfungsverfahren finden § 12 Abs. 2, §§ 15 bis 17, § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 23 entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.

(3)1Für die Zulassung gelten § 26 Abs. 1 Satz 2 und § 53 Abs. 3 entsprechend. 2Nach der Zulassung wird die Pflicht zur Teilnahme an der Prüfung durch eine Entlassung auf eigenen Antrag aus dem Vorbereitungsdienst nicht aufgehoben. 3Der mündliche Teil der Prüfung kann erst abgelegt werden, wenn sämtliche Ausbildungsabschnitte des § 29 Abs. 2 abgeleistet wurden.

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JAG – Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2004 – HE

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