Zur Abwehr einer Gefahr, die von unbemannten Fahrzeugsystemen ausgeht, die an Land, in der Luft oder zu Wasser betrieben werden, können die Polizeibehörden geeignete technische Mittel gegen das System, dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung einsetzen, soweit die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos ist oder wesentlich erschwert wäre.
Für Maßnahmen zur Abwehr der in Satz 1 bezeichneten Gefahren können die Polizeibehörden technische Mittel zur Erkennung einer Gefahr einsetzen.