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§ 20 HRDG – Ärztliche Leitung des Rettungsdienstes

(1)1Zur Sicherstellung der effizienten und effektiven Erfüllung der Aufgaben im Bereich des medizinischen Qualitätsmanagements haben die Träger des Rettungsdienstes eine Ärztliche Leiterin Rettungsdienst oder einen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst mit mindestens einer halben Stelle pro Rettungsdienstbereich zu bestellen. 2Darüber hinausgehende Regelungen können im Einvernehmen mit den Leistungsträgern getroffen werden.

(2)1Die Ärztliche Leiterin Rettungsdienst oder der Ärztliche Leiter Rettungsdienst muss die Anforderungen nach den jeweils gültigen Empfehlungen der Landesärztekammer Hessen erfüllen. 2Dies ist durch eine Bescheinigung der Landesärztekammer Hessen nachzuweisen.

(3)Die Ärztliche Leiterin Rettungsdienst oder der Ärztliche Leiter Rettungsdienst soll insbesondere im Rettungsdienstbereich

1.

den Träger des Rettungsdienstes bei der Aufgabenwahrnehmung fachlich beraten und unterstützen,

2.

die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtungen für das ärztliche und nicht ärztliche Personal überprüfen,

3.

die Einsatzlenkung durch die Zentrale Leitstelle beobachten und Anregungen zur Optimierung der Fort- und Weiterbildung des Personals geben,

4.

Empfehlungen für ärztliches Handeln und Behandlungsrichtlinien für nicht ärztliches Personal erarbeiten, umsetzen und überprüfen,

5.

eine möglichst einheitliche pharmakologische und medizintechnische Ausstattung und Ausrüstung der Rettungsmittel festlegen,

6.

Empfehlungen der medizinischen Fachgesellschaften sowie die aus ihrer oder seiner Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse gezielt in die Fort- und Weiterbildung des Rettungsdienstpersonals einbringen,

7.

die Zusammenarbeit mit den Nachbarbereichen und den Krankenhäusern sowie mit ergänzenden Strukturen des Rettungsdienstes, insbesondere der Voraus-Hilfe fördern, koordinieren und überwachen.


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HRDG – Hessisches Rettungsdienstgesetz (HRDG) Vom 16. Dezember 2010 – HE

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