29

§ 29 HGO

Wahlgrundsätze

(1)

Die Bürger der Gemeinde nehmen durch die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters sowie durch Bürgerentscheide an der Verwaltung der Gemeinde teil.

(2)

Für das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen des Hessischen Kommunalwahlgesetzes.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HGO

Hessische Gemeindeordnung

HE Hessen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.