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§ 84 HBG – Dienstjubiläum

1Die Beamtinnen und Beamten erhalten bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung. 2Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen zu treffen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HBG – Hessisches Beamtengesetz (HBG) Vom 27. Mai 2013 – HE

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