1Die Beamtinnen und Beamten erhalten bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung.2Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen zu treffen.
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HBG – Hessisches Beamtengesetz (HBG) Vom 27. Mai 2013 – HE
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