84

§ 84 HBG

Dienstjubiläum

1

Die Beamtinnen und Beamten erhalten bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung.

2

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen zu treffen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HBG

Hessisches Beamtengesetz

HE Hessen
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