(§ 22 Beamtenstatusgesetz)
(1)Die oberste Dienstbehörde ist zuständig für die Feststellung der Voraussetzungen für eine Entlassung nach § 22 Abs. 1, 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes und des Tags der Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(2)Im Fall des § 22 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen.