55

§ 55 GemHVO

Konsolidierungsbericht und Angaben zum nicht konsolidierten Beteiligungsbesitz

(1)

In dem Bericht über den zusammengefassten Jahresabschluss sind darzustellen:

1.

ein Gesamtüberblick, bestehend aus

a)

einer Darstellung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Gemeinde, so dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Gesamtbild unter dem Gesichtspunkt der stetigen Erfüllung der Aufgaben vermittelt wird,

b)

einer Bewertung des zusammengefassten Jahresabschlusses unter dem Gesichtspunkt der dauernden Leistungsfähigkeit,

2.

Erläuterungen des zusammengefassten Jahresabschlusses, bestehend aus

a)

Informationen zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises und zu den angewandten Konsolidierungsmethoden,

b)

Erläuterungen zu den einzelnen Positionen des zusammengefassten Jahresabschlusses sowie den Nebenrechnungen,

c)

Einzelangaben zur Zusammensetzung globaler Jahresabschlusspositionen,

3.

ein Ausblick auf die künftige Entwicklung, insbesondere bestehend aus

a)

Angaben über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss der Konsolidierungsperiode eingetreten sind,

b)

Angaben über die erwartete Entwicklung wesentlicher Rahmenbedingungen, insbesondere über die finanziellen und wirtschaftlichen Perspektiven und Risiken und

c)

Angaben über die wesentlichen Ziele und Strategien.

(2)

Für die Angaben zu den Aufgabenträgern, deren Jahresabschlüsse nach § 112a Abs. 2 Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung nicht in den zusammengefassten Jahresabschluss einbezogen worden sind, gilt § 123a der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.

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GemHVO

Gemeindehaushaltsverordnung

HE Hessen
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