54

§ 54 GemHVO

Kapitalflussrechnung

(1)

Auf die Kapitalflussrechnung findet der Deutsche Rechnungslegungsstandard Nr. 21 (DRS 21) - Kapitalflussrechnung - vom 4. Februar 2014 (BAnz AT 8. April 2014 B2) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(2)

Gemeinden, die am 1. Januar 2016 die organisatorischen Voraussetzungen für die Aufstellung des Gesamtabschlusses auf den 31. Dezember 2015 getroffen haben, können die Kapitalflussrechnungen der Gesamtabschlüsse auf den 31. Dezember 2015 und 31. Dezember 2016 nach dem Deutschen Rechnungslegungsstandard Nr. 2 vom 29. Oktober 1999 (BAnz AT 2000 S. 10189) in der jeweils geltenden Fassung aufstellen.

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GemHVO

Gemeindehaushaltsverordnung

HE Hessen
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