53

§ 53 GemHVO

Gesamtabschluss

Der Gesamtabschluss nach § 112a Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung besteht aus dem zusammengefassten Jahresabschluss (zusammengefasste Ergebnisrechnung, zusammengefasste Vermögensrechnung, Anhang) sowie einer Kapitalflussrechnung nach § 54 und ist durch einen Konsolidierungsbericht nach § 55 zu erläutern.

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GemHVO

Gemeindehaushaltsverordnung

HE Hessen
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