Der Gesamtabschluss nach § 112a Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung besteht aus dem zusammengefassten Jahresabschluss (zusammengefasste Ergebnisrechnung, zusammengefasste Vermögensrechnung, Anhang) sowie einer Kapitalflussrechnung nach § 54 und ist durch einen Konsolidierungsbericht nach § 55 zu erläutern.