4

§ 4 GemHVO

Teilhaushalte, Budgets

(1)
1

In den Teilhaushalten sind die Produktbereiche, die Produktgruppen und die Produkte darzustellen.

2

Werden Teilhaushalte nach Produktgruppen oder Produkten gebildet, sind die Gesamtbeträge der Erträge und Aufwendungen beziehungsweise der Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionstätigkeit der Produktgruppen oder Produkte, die zu einem Produktbereich oder einer Produktgruppe gehören, zusammengefasst darzustellen.

3

Jeder Teilhaushalt bildet eine Bewirtschaftungseinheit (Budget).

4

Die Budgets sind bestimmten Verantwortungsbereichen zuzuordnen.

(2)
1

Die Teilergebnishaushalte und Teilfinanzhaushalte sind nach vorgegebenen Produktbereichen oder nach der örtlichen Organisation produktorientiert zu gliedern.

2

Werden die Teilhaushalte nach der örtlichen Organisation gegliedert, sind die der Organisationseinheit zugewiesenen örtlichen Produktgruppen und Produkte darzustellen.

3

Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die finanzstatistischen Meldungen in der dafür geltenden Systematik abgegeben werden.

4

Die vorgegebenen Produktbereiche können auf mehrere Teilhaushalte aufgeteilt werden; sie sind in diesem Fall in einer besonderen Übersicht darzustellen.

5

In den Teilhaushalten sollen nach den örtlichen Steuerungsbedürfnissen für die wesentlichen Produkte außerdem Leistungsziele und Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung angegeben werden.

(3)
1

Jeder Teilergebnishaushalt enthält die auf ihn entfallenden Aufwendungen und Erträge nach § 2 Abs. 1 sowie Kosten und Erlöse aus internen Leistungsbeziehungen.

2

Für jeden Teilergebnishaushalt ist ein Teilabschluss nach § 2 Abs. 2 ergänzt um das Ergebnis der internen Leistungsbeziehungen zu bilden.

(4)

Jeder Teilfinanzhaushalt enthält die auf ihn entfallenden Einzahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 20 bis 22 und Auszahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 24 bis 27 aus der Investitionstätigkeit, sowie die Einzahlungen und Auszahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 31 und 32 aus Finanzierungstätigkeit, soweit diese nicht zentral veranschlagt werden.

(5)
1

Bei den Ansätzen für Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen sind außerdem anzugeben der Gesamtauszahlungsbedarf, die Summe der bisher bereit gestellten Haushaltsmittel, die Summe der benötigten Verpflichtungsermächtigungen für Auszahlungen für die Folgejahre (§ 11), der Haushaltsansatz des Vorjahres sowie das Ergebnis des letzten Jahresabschlusses.

2

Für jedes Haushaltsjahr ist der Saldo aus den anteiligen Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit auszuweisen.

(6)

Werden Teilhaushalte nach der örtlichen Organisation gegliedert (Abs. 2 Satz 2), ist dem Haushaltsplan eine Übersicht über die Budgets und die den einzelnen Budgets zugeordneten Produktgruppen als Anlage beizufügen.

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GemHVO

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HE Hessen
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