Die Gemeinden sind verpflichtet, den Aufsichtsbehörden auf Anforderung in elektronischer Form Daten aus ihrem Finanzwesen zur Verfügung zu stellen.
Die Verpflichtung umfasst insbesondere Daten der Eröffnungsbilanzen, der Jahresabschlüsse, zur voraussichtlichen Haushaltsentwicklung, zum Haushaltsausgleich, zur Liquidität sowie zur Verschuldung. § 1 Abs. 5 Nr. 11 und § 60 Satz 2 bleiben unberührt.
Die Erhebung der Daten nach Abs. 1 Satz 1 erfolgt durch das Datenbanksystem „Kommunal Data“.
Der Zugang zu Kommunal Data wird den Gemeinden und den Aufsichtsbehörden von dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium zur Verfügung gestellt.
Die Datenerfassung im System erfolgt durch die Gemeinde.