28a

§ 28a GemHVO

Elektronische Bereitstellung von Finanzdaten

(1)
1

Die Gemeinden sind verpflichtet, den Aufsichtsbehörden auf Anforderung in elektronischer Form Daten aus ihrem Finanzwesen zur Verfügung zu stellen.

2

Die Verpflichtung umfasst insbesondere Daten der Eröffnungsbilanzen, der Jahresabschlüsse, zur voraussichtlichen Haushaltsentwicklung, zum Haushaltsausgleich, zur Liquidität sowie zur Verschuldung. § 1 Abs. 5 Nr. 11 und § 60 Satz 2 bleiben unberührt.

(2)
1

Die Erhebung der Daten nach Abs. 1 Satz 1 erfolgt durch das Datenbanksystem „Kommunal Data“.

2

Der Zugang zu Kommunal Data wird den Gemeinden und den Aufsichtsbehörden von dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium zur Verfügung gestellt.

3

Die Datenerfassung im System erfolgt durch die Gemeinde.

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GemHVO

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HE Hessen
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