Ein nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des Baugesetzbuches erlassener Verwaltungsakt kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 des Baugesetzbuches erst angefochten werden, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren geprüft worden ist.
Die Vorschriften der §§ 58, 69 bis 75 und 80 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden.