Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug und vertritt die Anstalt nach außen.
Sie oder er kann einzelne Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen.
Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten.