79

§ 79 BremUVollzG

Anstaltsleitung

1

Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug und vertritt die Anstalt nach außen.

2

Sie oder er kann einzelne Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen.

3

Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten.

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BremUVollzG

Bremisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz

HB Bremen
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