46

§ 46 BremPersVG

Befugnisse

1

Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen.

2

Sie darf nur Angelegenheiten behandeln, die zur Zuständigkeit des Personalrats gehören oder die beamten- und tarifpolitischer, sozialpolitischer oder wirtschaftspolitischer Art sind.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BremPersVG

Bremisches Personalvertretungsgesetz

HB Bremen
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